RS OGH 1981/7/9 13Os65/81

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Veröffentlicht am 09.07.1981
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Norm

StGB §5 Abs1 B

Rechtssatz

Die Feststellung, der Angeklagte habe sich mit dem Erfolg "abgefunden", läßt einen Rückschluß darauf, er habe den Schadenseintritt ernstlich für möglich gehalten, das mit seinem Verhalten verbundene Risiko sohin als naheliegend angesehen, nicht zu; ein "Sich-Abfinden" mit einem Erfolg setzt zwar zwangsläufig voraus, daß der Täter diesen für möglich hält, nicht aber, daß er ihn (deshalb schon) als naheliegend ansieht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0088916

Dokumentnummer

JJR_19810709_OGH0002_0130OS00065_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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