Norm
StGB §5 Abs1 BRechtssatz
Die Feststellung, der Angeklagte habe sich mit dem Erfolg "abgefunden", läßt einen Rückschluß darauf, er habe den Schadenseintritt ernstlich für möglich gehalten, das mit seinem Verhalten verbundene Risiko sohin als naheliegend angesehen, nicht zu; ein "Sich-Abfinden" mit einem Erfolg setzt zwar zwangsläufig voraus, daß der Täter diesen für möglich hält, nicht aber, daß er ihn (deshalb schon) als naheliegend ansieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0088916Dokumentnummer
JJR_19810709_OGH0002_0130OS00065_8100000_001