RS OGH 1981/8/25 9Os153/80, 11Os22/03, 13Os22/16h

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Veröffentlicht am 25.08.1981
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Norm

StGB §107

Rechtssatz

Es kann nicht zweifelhaft sein, dass die begründete Besorgnis einer Sprengmittelexplosion in einem Gebäude in der Regel bei den sich in diesem Gebäude aufhaltenden Personen einen dem Begriff "Furcht und Unruhe" entsprechenden Seelenzustand bewirken wird.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 153/80
    Entscheidungstext OGH 25.08.1981 9 Os 153/80
    Veröff: EvBl 1982/29 S 79
  • 11 Os 22/03
    Entscheidungstext OGH 18.03.2003 11 Os 22/03
    Vgl auch
  • 13 Os 22/16h
    Entscheidungstext OGH 13.04.2016 13 Os 22/16h
    Vgl; Beisatz: Eine Bombendrohung in einem Gebäude kann ? entsprechende Feststellungen vorausgesetzt ? den Tatbestand des Vergehens des Landzwangs nach § 275 Abs 1 StGB oder der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1, Abs 2 StGB sowie (gegebenenfalls idealkonkurrierend) des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB erfüllen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0093157

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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