RS OGH 1981/9/15 4Ob36/81, 8Ob7/17p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1981
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Norm

AngG §34 Abs1
LAG §37

Rechtssatz

Auch Ersatzansprüche wegen vertragswidriger oder gesetzwidriger Kündigungen unterstehen der Fallfrist des § 34 Abs 1 AngG bzw § 37 LAG.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 36/81
    Entscheidungstext OGH 15.09.1981 4 Ob 36/81
  • 8 Ob 7/17p
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 8 Ob 7/17p
    Vgl auch; Beisatz: Wird das Dienstverhältnis beendet und bringt der Dienstnehmer keine auf die Fortsetzung des Dienstverhältnisses gerichtete Klage ein, so kann er nur die Beendigungsansprüche geltend machen. In dieser Hinsicht gelten allfällige Verfallsfristen auch für Ersatzansprüche wegen vertragswidriger oder gesetzwidriger Kündigungen. (T1)
    Beisatz: Ist auf einen bestimmten Sachverhalt keine Verfallsfrist (vgl § 34 AngG und § 1162d ABGB) anwendbar, so gilt für Schadenersatzansprüche jedenfalls die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB. (T2)

Schlagworte

Angestellte, Landarbeiter, Landarbeitsgesetz, vertragswidrig, Kündigungsentschädigung, Ersatzanspruch, Geltendmachung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Präklusion, Präklusivfrist, Verfall, Ausschlußfrist, vorzeitiger Austritt, Entlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0029723

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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