Norm
EO §373Rechtssatz
Besteht im Falle der Sicherungsexekution auf Grund des über Widerspruch aufgehobenen Versäumungsurteiles kein Zweifel, was die betreibende Partei mit der hinsichtlich der Befristung der Sicherungsexekutionen gebrauchten Formulierung tatsächlich gemeint hat, nämlich nicht den Eintritt der Vollstreckbarkeit des - endgültig - aufgehobenen Versäumungsurteiles, sondern den Eintritt der Vollstreckbarkeit des im fortgesetzten Titelverfahren ergehenden Urteiles, ist es Sache des Gerichtes gemäß § 375 Abs 2 EO dementsprechend den Zeitraum, für dessen Dauer die Sicherungsexekution gewährt wird, anzugeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0004866Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015