Norm
ABGB §154a Abs1Rechtssatz
Ist mangels aktenkundiger Einigung der Eltern im Sinne des zweiten Halbsatzes davon auszugehen, daß derjenige Elternteil Vertreter des Kindes ist, der die erste Verfahrenshandlung setzte, ist derjenige Elternteil als Vertreter anzuführen, der die Vollmacht als erster unterschrieben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0036556Dokumentnummer
JJR_19820901_OGH0002_0060OB00703_8200000_001