RS OGH 1982/10/6 3Ob139/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1982
beobachten
merken

Norm

ZPO §204 E1
ZPO §409

Rechtssatz

Haben die Parteien im Vergleich den Zahlungszeitpunkt (Fälligkeit) in der im § 409 Abs 1 ZPO für Gerichtsentscheidungen festgelegten Weise vereinbart, ohne aber näher zu vereinbaren, wann diese Frist zu laufen beginnen soll ist die Bestimmung des § 409 Abs 3 ZPO sinngemäß heranzuziehen. Bei einem aufschiebend bedingt abgeschlossenen Vergleich beginnt die Leistungsfrist daher erst mit Wirksamwerden des Vergleiches zu laufen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 139/82
    Entscheidungstext OGH 06.10.1982 3 Ob 139/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0037197

Dokumentnummer

JJR_19821006_OGH0002_0030OB00139_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten