Norm
ABGB §1440 GRechtssatz
Wenn in § 1440 ABGB von "eigenmächtig oder listig entzogenen" Stücken die Rede ist, so ist dies dahin zu verstehen, daß die Rückgabe aller unter Mißbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses entzogenen Sachen ohne Rücksicht auf allfällige Gegenforderungen stattzufinden hat, die demjenigen, dem diese Entziehung zur Last liegt, allenfalls zustehen. Diese Bestimmung kommt auch zum Tragen, wenn eine Sache zurückzustellen ist, die den Berechtigten durch Mißbrauch der Amtsgewalt oder durch eine Untreue entzogen wurde. Auf das Aufrechnungsverbot kann jedoch verzichtet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0034040Dokumentnummer
JJR_19821110_OGH0002_0030OB00098_8200000_004