RS OGH 1982/11/25 12Os151/82, 10Os112/83, 13Os25/85

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Veröffentlicht am 25.11.1982
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Norm

StGB §66

Rechtssatz

Nicht nur die im Ausland verbüßte Strafzeit, sondern auch die auf die Strafe angerechnete ausländische Untersuchungshaft ist in die inländische Strafe einzurechnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0091770

Dokumentnummer

JJR_19821125_OGH0002_0120OS00151_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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