Norm
FinStrG §8 Abs1Rechtssatz
Falsche Vorstellungen des Täters über die Beschaffenheit des Tatobjekts sind nur dann (als vorsatzausschließender Tatbildirrtum) beachtlich, wenn sie dessen durch die gesetzliche Tatbildumschreibung bestimmte rechtliche Qualität betreffen; bei einer darnach gegebenen rechtlichen Gleichwertigkeit des vorgestellten mit dem wirklichen Tatobjekt hingegen sind sie (als bloßer "error in objecto") bedeutungslos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0086774Dokumentnummer
JJR_19830111_OGH0002_0100OS00159_8200000_002