RS OGH 1983/3/23 1Ob829/82, 7Ob543/83

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Veröffentlicht am 23.03.1983
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Norm

ABGB §483

Rechtssatz

Grundsätzlich ist es dem Servitutsberechtigten überlassen, durch welche Maßnahmen er seiner Verpflichtung zur Erhaltung nachkommt. Der Eigentümer des dienenden Grundstückes darf aber dadurch in seinem Eigentumsrecht nicht beeinträchtigt werden. Die Maßnahme muß zur Ausübung des Rechtes nach Art und Umfang notwendig sein.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 829/82
    Entscheidungstext OGH 23.03.1983 1 Ob 829/82
  • 7 Ob 543/83
    Entscheidungstext OGH 07.07.1983 7 Ob 543/83
    nur: Grundsätzlich ist es dem Servitutsberechtigten überlassen, durch welche Maßnahmen er seiner Verpflichtung zur Erhaltung nachkommt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0011680

Dokumentnummer

JJR_19830323_OGH0002_0010OB00829_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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