RS OGH 1983/4/26 4Ob327/83

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Veröffentlicht am 26.04.1983
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Norm

UrhG §14 Abs1
UrhG §15 Abs1

Rechtssatz

Die durch die §§ 14 Abs 1, 15 Abs 1 UrhG dem Urheber zustehenden Rechte sind streng von dem Eigentumsrecht an urheberrechtlichen Werken (hier Pläne und Entwürfe) zu unterscheiden. Für die Annahme, die Verwertungsrechte hafteten gleich den sich gemäß der (hier § 55 der Tiroler) Bauordnungen aus den Baubewilligungsbescheiden ergebenden Rechten und Pflichten auf dem Grundstück, fehlt jede gesetzliche Grundlage. Diese Verwertungsrechte sind insbesondere kein Zubehör einer Liegenschaft.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 327/83
    Entscheidungstext OGH 26.04.1983 4 Ob 327/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0076811

Dokumentnummer

JJR_19830426_OGH0002_0040OB00327_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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