TE Vwgh Erkenntnis 2003/8/13 2003/11/0118

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Veröffentlicht am 13.08.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §26 Abs3;
StVO 1960 §20 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des E in L, vertreten durch Dr. Johann Grandl, Rechtsanwalt in 2130 Mistelbach, Hauptplatz 18, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. November 2000, Zl. RU6-St-P-0009/0, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 17. November 1999 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, am 24. August 1999 um 13.55 Uhr an einer näher genannten Stelle im

5. Wiener Gemeindebezirk (Margaretengürtel Nr. 45) als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten und dadurch § 20 Abs. 2 StVO 1960 verletzt zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe von S 3.000,-- verhängt.

Die Bezirkshauptmannschaft Baden entzog dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 3. Mai 2000 die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse B auf die Dauer von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides. Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Als Rechtsgrundlagen waren § 24 Abs. 1 Z. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 3 und § 29 Abs. 3 FSG sowie § 64 Abs. 2 AVG angegeben. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bei dem oben erwähnten Vorfall am 24. August 1999 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (um 47 km/h) überschritten, wobei die Messung mittels Lasermessgerätes erfolgt sei. Im Falle des Beschwerdeführers sei § 26 Abs. 3 FSG 1997 anzuwenden und eine Entziehungszeit von zwei Wochen auszusprechen, weil es sich um das erste Mal innerhalb von zwei Jahren handle, dass der Beschwerdeführer die erlaubte Höchstgeschwindigkeit (derart) überschritten habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Der Landeshauptmann von Niederösterreich ließ im Rechtshilfeweg (durch die Bundespolizeidirektion Wien) die beiden Beamten W., der die Messung mit dem Lasergerät durchgeführt hatte, sowie E. durchführen. Die Einvernahmen fanden am 4. Juli 2000 statt.

Am 12. Juli 2000 wurde die Abteilung "Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten" des Amts der Niederösterreichischen Landesregierung ersucht, ein Gutachten zur Frage zu erstellen, in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt, als er am 24. August 1999 gegen

13.55 Uhr den nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw im

5. Wiener Gemeindebezirk, im Bereich Margaretengürtel 45, Richtung Matzleinsdorferplatz, gelenkt habe. In diesem Zusammenhang werde auf die Angaben der Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien vom 24. August 1999, die Berufungsausführungen sowie die Zeugenaussagen der Beamten W. und E. vom 4. Juli 2000 verwiesen.

Das von Dipl.Ing. F. gezeichnete Gutachten vom 11. August 2000 der Gruppe Baudirektion, Abteilung Maschinenbau- und Elektrotechnik, des Amts der Niederösterreichischen Landesregierung enthält zusammenfassend "aus technischer Sicht" die Feststellung, dass das vom Laservisier erfasste Fahrzeug zum Zeitpunkt der gegenständlichen Messung mit einer Geschwindigkeit von mindestens 97 km/h unterwegs gewesen sei.

In einer Stellungnahme vom 11. September 2000 zu den ihm im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Zeugenaussagen der Beamten W. und E. sowie des Sachverständigengutachtens brachte der Beschwerdeführer vor, die Messentfernung müsse mehr als 300 m betragen haben. Überdies ergebe sich aus einem von ihm vorgelegten Gutachten vom 14. April 1995, dass Geschwindigkeitsmessungen mit einem Lasergeschwindigkeitsmessgerät der Marke LTI 20.20 TS/KM, wie es bei der in Rede stehenden Messung verwendet worden sei, ab einer Messentfernung von mehr als 200 m nicht mehr eindeutig einem (bestimmten) Fahrzeug zugeordnet werden könnten. Beigelegt war dieser Stellungnahme ein Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen für das Kraftfahrwesen (Dr. S.) vom 14. April 1995, in dem sich folgende Ausführungen finden:

"Veröffentlichte Untersuchungen des Ing. Büros Grosser und Fürbeth in Erlangen, haben gezeigt, dass Geschwindigkeitsmessungen ab einer Messentfernung von mehr als 200 m mit dem Lasergeschwindigkeitsmessgerät Marke LTI 20.20 TS/KM nicht mehr eindeutig einem Fahrzeug zugeordnet werden können. Dies resultiert in erster Linie aus einer nicht mehr garantierbaren Übereinstimmung zwischen dem focusierten Laserstrahl und dem eingeblendeten roten Messpunkt. Bei den von Grosser und Fürbeth durchgeführten Untersuchungen wurde für das Messgerät LTI 20.20 TS/KM hierbei eine Abweichung von ca. 25 cm je 100 m Messentfernung festgestellt. Bei einem Abstand von 350 m ergibt sich somit unter Umständen eine Abweichung von fast 1 m. Dies entspricht mehr als der halben Fahrzeugbreite. Eine Zuordnung der Messung zu einem bestimmten Fahrzeug ist auf diese Entfernung somit nicht mehr möglich."

Im Verwaltungsakt erliegt weiters eine Stellungnahme des Abteilungsleiters der Abteilung Maschinenbau- und Elektrotechnik der Gruppe Baudirektion des Amts der Niederösterreichischen Landesregierung vom 17. Oktober 2000, in der mitgeteilt wird, dass das Gutachten vom 11. August 2000 vollinhaltlich aufrecht erhalten werde, die Abgabe einer weiteren Stellungnahme des Amtssachverständigen aber aus folgenden Gründen nicht zweckmäßig erscheine. Es sei nicht Angelegenheit des Sachverständigen, die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen zu bewerten, sondern eine Frage der Beweiswürdigung durch die Behörde. Durch die Anfrage, ob das Gutachten vom 11. August 2000 - offenbar wegen des Vorbehalts rechtlicher Schritte durch den Berufungswerber - aufrecht erhalten werde, und das Ersuchen, konkrete und nachvollziehbare Gründe hiefür darzutun, werde unterstellt, dass der Sachverständige ein nicht schlüssiges und nicht nachvollziehbares Gutachten abgegeben hätte. Dabei werde aber nicht ausgeführt, weshalb die Behörde die konkrete Nachvollziehbarkeit des Gutachtens in Zweifel ziehe und würden hiezu auch keine konkreten Angaben gemacht oder das Beweisthema präzisiert. Zu dem im Akt befindlichen Gutachten Dris. S sei anzumerken, dass dieses Gutachten sich nicht auf die in Rede stehende Messung, sondern auf einen anderen Vorfall beziehe, und außerdem von einem allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für das Kraftfahrwesen erstellt worden sei, und nicht von einem für die Beurteilung von Lasermessungen nach Ansicht der Abteilung besser geeigneten Sachverständigen für Elektrotechnik (Fachgebiet Messtechnik).

Mit Bescheid vom 28. November 2000 wies der Landeshauptmann von Niederösterreich die Berufung ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Als Rechtsgrundlage wurde § 66 Abs. 4 AVG angegeben. Begründend führte der Landeshauptmann von Niederösterreich aus, Anlass für das gegenständliche Verfahren sei der Vorfall vom 24. August 1999 gewesen, bei dem um 13.55 Uhr von Beamten der Bundespolizeidirektion Wien mit dem Lasermessgerät LTI 20.20 TS/KM (Nr. 6592) gemessen worden sei, dass der Beschwerdeführer als Lenker eines dem Kennzeichen nach angegebenen Pkw im 5. Wiener Gemeindebezirk, Margaretengürtel 45, in Richtung Matzleinsdorferplatz die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe, indem er dabei, nach Abzug von 3 km/h Verkehrsfehlergrenze, mit einer Geschwindigkeit von 97 km/h gefahren sei. Auf Grund dieses Vorfalls sei über den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 17. November 1999 gemäß § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 20 Abs. 2 StVO 1960 eine Geldstrafe von S 3.000,-- verhängt worden. Dieses Straferkenntnis sei in Rechtskraft erwachsen. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, insbesondere des Berufungsvorbringens, gab die belangte Behörde den von ihr der Bundespolizeidirektion Wien übermittelten Fragenkatalog sowie die Zeugenaussagen der beiden Beamten W. und E. wieder. Ebenfalls wieder gegeben wurde, und zwar wörtlich, das Gutachten des Amtssachverständigen für Elektrotechnik vom 11. August 2000, das wie folgt lautete:

"Bei Verwendung eines zugelassenen und geeichten Messgerätes, welches entsprechend den Verwendungsbestimmungen eingesetzt wird, ist von der Richtigkeit des Messergebnisses auszugehen, wobei die Verkehrsfehlergrenzen zu berücksichtigen sind.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein zugelassenes Lasermessgerät, bei welchem die Verkehrsfehlergrenzen bei Messwerten bis 100 km/h mit 3 km/h festgelegt sind. Als Nachweis der Eichung befindet sich der Eichschein im Akt. Die erforderlichen Gerätefunktionskontrollen sind durch das im Akt befindliche Messprotokoll belegt und wurde das anstandslose Ergebnis dieser Kontrollen auch zeugenschaftlich bestätigt.

Wenn die Geräte-Kontrollen - wie von den Polizeibeamten angegeben - ohne Beanstandungen erfolgt sind und am Gerätedisplay ein eindeutiger Messwert abgelesen werden konnte, ist davon auszugehen, dass jenes Objekt, welches vom Visierpunkt erfasst wurde, mit der am Display angezeigten Geschwindigkeit, abzüglich der Verkehrsfehlergrenzen, unterwegs war.

Allfällige andere Fehler, wie ein Verwackeln während der Messung oder die Einfahrt eines weiteren Fahrzeuges unterschiedlicher Geschwindigkeit in den Mess-Strahl, werden von der Geräteelektronik des gegenständlichen Messgerätes erkannt, führen zu einer Fehlermeldung und unterbinden die Ausgabe eines Messwertes. Da im gg. Fall ein eindeutiger Geschwindigkeitswert abgelesen werden konnte, scheiden diese Fehlermöglichkeiten aus.

Eine Abweichung der Fahrtrichtung von der Messrichtung (z.B. Kurve) führt zu einer geringeren Geschwindigkeitsanzeige als der tatsächlichen Fahrgeschwindigkeit entsprechen würde und wirkt sich somit zu Gunsten des Berufungswerbers aus.

Auf Grund der Aktenlage (Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien vom 24.8.1999, Berufungsausführungen vom 23. Mai 2000, Zeugenaussagen vom 4. Juli 2000) ergeben sich aus technischer Sicht keine Anhaltspunkte, die auf eine mangelhafte Verwendung des Messgerätes hinweisen oder einen berechtigten Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses rechtfertigen würden.

Es kann somit aus technischer Sicht zusammenfassend festgestellt werden, dass das vom Laservisier erfasste Fahrzeug zum Zeitpunkt der gegenständlichen Messung mit einer Geschwindigkeit von mind. 97 km/h unterwegs war."

In weiterer Folge gab der Landeshauptmann von Niederösterreich auch die Stellungnahme der Abteilung Maschinenbau- und Elektrotechnik vom 17. Oktober 2000 wieder.

In rechtlicher Hinsicht führte der Landeshauptmann von Niederösterreich zunächst aus, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handle es sich beim Bescheid der Erstbehörde nicht um einen nichtigen Bescheid, weil sowohl die im Akt enthaltene Erledigung vom 3. Mai 2000 als auch die dem Beschwerdeführer zugekommene Ausfertigung den Namen des Genehmigenden angeführt habe.

Das erwähnte Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 17. November 1999 entfalte hinsichtlich der Tatsache der Begehung einer Geschwindigkeitsübertretung sowie hinsichtlich des Ortes und der Zeit der Deliktsetzung (24. August 1999, 13.55 Uhr,

5. Wiener Gemeindebezirk, Margaretengürtel 45 in Richtung Matzleinsdorferplatz) Bindungswirkung. Lediglich das Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung sei von der Kraftfahrbehörde eigenständig zu beurteilen. Deshalb habe auch auf die Durchführung eines Lokalaugenscheines und die Einvernahme des Beamten F., der nur die Anhaltung durchgeführt und die Anzeige erstattete hatte, verzichtet werden können. In dem dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör gegebenen Gutachten des Amtssachverständigen für Elektrotechnik des Amts der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. August 2000, dem der Beschwerdeführer auch in seiner Eingabe vom 20. November 2000 nichts auf gleicher fachlicher Ebene habe entgegen setzen können, gehe schlüssig und nachvollziehbar hervor, dass sich aus technischer Sicht keine Anhaltspunkte für eine mangelhafte Verwendung des Messgerätes oder für Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses ergeben, weshalb die Berufungsbehörde zum Schluss gelange, dass das vom Laservisier erfasste Fahrzeug mit dem im Straferkenntnis angegebenen Kennzeichen zum Zeitpunkt der gegenständlichen Messung mit einer Geschwindigkeit von mindestens 97 km/h unterwegs gewesen sei. Die Berufungsbehörde sehe keine Veranlassung, einen Sachverständigen für das Kfz-Wesen heranzuziehen. Es stehe somit fest, dass das Verhalten des Beschwerdeführers am 24. August 1999 eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG darstelle. Eine Wertung dieser Tatsache nach § 7 Abs. 5 habe im vorliegenden Fall zu entfallen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Mit Erkenntnis vom 14. März 2003, G 203/02-8 ua., hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 2002, Zl. A 2002/0013-2,

§ 26 Abs. 3 sowie die Wortgruppe "3 und" in § 26 Abs. 7 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 (sowohl § 26 Abs. 3 als auch die in § 26 Abs. 7 erwähnte Wortfolge in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/1998)

in eventu

die Wortfolge "im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder" in § 7 Abs. 3 Z. 4, § 26 Abs. 3 sowie die Wortgruppe "3 und" in § 26 Abs. 7 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 (die Wortfolge in § 7 Abs. 3 Z. 4 in der Stammfassung; sowohl § 26 Abs. 3 als auch die in § 26 Abs. 7 erwähnte Wortfolge in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/1998)

als verfassungswidrig aufzuheben, abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (seine Zustellung erfolgte nach der Aktenlage am 11. Dezember 2000) ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof das FSG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 134/1999 maßgeblich.

Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

...

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.

...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

...

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

...

(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

...

5. Abschnitt

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

... .

...

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

...

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

Sonderfälle der Entziehung

§ 26.

...

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 vorliegt - hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

...

(7) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 und 4 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. ... .

..."

2.1. Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die dem Beschwerdeführer zugegangene Ausfertigung des Bescheides der Behörde erster Instanz vom 3. Mai 2000 des Namen des Genehmigenden (Dr. H.) aufwies. Damit war aber den Erfordernissen des § 18 Abs. 4 AVG idF. der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 Rechnung getragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. September 2002, Zl. 2000/06/0075, mwN.). Die Bescheidqualität der erstbehördlichen Erledigung vom 3. Mai 2000 steht demnach außer Zweifel.

2.2. Im Beschwerdefall ist weiters das Faktum der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung am 24. August 1999 unbestritten. Strittig ist hingegen das Ausmaß dieser Geschwindigkeitsüberschreitung, hinsichtlich derer, wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, keine Bindungswirkung besteht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2003, Zl. 2002/11/0127 mwN.). Um daher vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG ausgehen zu können und dem Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 3 erster Satz FSG die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen entziehen zu können, bedurfte es demnach mängelfreier Feststellungen der belangten Behörde dahingehend, dass der Beschwerdeführer im Ortsgebiet die erlaubte Höchstgeschwindigkeit - vorliegendenfalls 50 km/h - um mehr als 40 km/h überschritten hatte.

Derartige mängelfreie Feststellungen sind der belangten Behörde nicht gelungen.

Laser-Messgeräte der verwendeten Bauart sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der Geschwindigkeit eines Fahrzeuges (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. April 1997, Zl. 96/03/0306). Ebenso wie bei der Radarmessung ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. März 1994, Zl. 93/03/0238). Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verwaltungsverfahren keine konkreten Umstände vorgebracht, aus denen sich Anhaltspunkte für eine Fehlbedienung des Gerätes durch den messenden Beamten W. ergeben.

Zunächst ist festzuhalten, dass es die belangte Behörde, worauf der Beschwerdeführer zutreffend verweist, unterlassen hat, Feststellungen zur Entfernung zu treffen, aus der der messende Beamte W. das Fahrzeug des Beschwerdeführers gemessen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hegt zwar keine Bedenken dagegen, dass sich die belangte Behörde - erkennbar - den übereinstimmenden Zeugenaussagen der beiden einvernommenen Beamten angeschlossen hat, wonach diese am Margaretengürtel bei der Einfahrt Frachtenbahnhof aufgestellt gewesen seien. Wie freilich die von den Zeugen vorgelegte Handskizze nahe legt und auch ein Blick auf einen Stadtplan von Wien bestätigt, müsste dann die Entfernung zwischen dem Tatort (Höhe Margaretengürtel Nr. 45) und dem messenden Beamten W. deutlich mehr als die vom Amtssachverständigen zu Grunde gelegten 300 m betragen haben.

Die belangte Behörde hat es in ihrem Gutachtensauftrag unterlassen, dem Amtssachverständigen die Messentfernung vorzugeben. Wie der angefochtene Bescheid zeigt, folgt die belangte Behörde, anstatt selbst eine Beweiswürdigung vorzunehmen, einer Verwertung der Beweisergebnisse durch den Amtssachverständigen, wobei dieser, wie bereits erwähnt, ohne Begründung eine Messentfernung von 300 m seinen weiteren Ausführungen zu Grunde gelegt hat.

Anders als die belangte Behörde vermeinte, durfte sie sich aber angesichts der Stellungnahmen des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren, insbesondere seines durch die Vorlage eines Gutachtens gestützten Vorbringens hinsichtlich der Ungenauigkeit der Anvisierung bei einer Messentfernung von mehr als 200 m, nicht mit der von ihr im angefochtenen Bescheid wieder gegebenen Stellungnahme vom 17. Oktober 2000 zufrieden geben. Zwar trifft es zu, dass das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten Dris. S aus dem Jahre 1995 stammte und in einem anderen Verwaltungsverfahren erstattete wurde. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch erkennbar die darin enthaltenen allgemeinen Ausführungen (unter Berufung auf deutsche Messergebnisse) zur Ungenauigkeit von Messungen mit Messgeräten der im Beschwerdefall verwendeten Bauart ab einer Messentfernung von 200 m zu Eigen gemacht und zu seinem Vorbringen erhoben. Dem Beschwerdeführer kann dabei nicht entgegen gehalten werden, er sei dem Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde nicht auf gleicher wissenschaftlicher Ebene entgegen getreten. Entscheidend ist im Beschwerdefall nämlich, dass sich das Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde einerseits auf eine Messentfernung von (nur) 300 m bezieht (und zu einer größeren Messentfernung keine Aussagen trifft), andererseits aber auf die Frage allfälliger Ungenauigkeiten bei der Anvisierung überhaupt nicht eingeht. Die bloße Aufrechterhaltung dieses Amtssachverständigengutachtens in der Stellungnahme vom 17. Oktober 2000 reichte daher nicht aus, um die substantiierten Bedenken des Beschwerdeführers, die dieser durch Verweis auf das Gutachten Dris. S geäußert hat, auszuräumen. Die belangte Behörde hätte vielmehr einen klaren Auftrag zur Gutachtensergänzung geben und den Amtssachverständigen ersuchen müssen, sich dazu zu äußern, ob beim in Rede stehenden Messgerät bei einer Messentfernung von mehr als 300 m die vom Beschwerdeführer behaupteten Anvisierfehler ausgeschlossen waren.

Da zu dieser entscheidenden Frage Ermittlungen unterlassen wurden und es nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Vermeidung des ihr anzulastenden Verfahrensfehlers zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 13. August 2003

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003110118.X00

Im RIS seit

11.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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