Norm
ABGB §1014Rechtssatz
Dass der "Bevollmächtigungsvertrag" nach §§ 1002 ff ABGB nur die "Besorgung von Geschäften" und damit eine im Abschluss von Rechtsgeschäften oder im sonstigen Rechtshandlungen bestehende, Dienste rein tatsächlicher Art nicht umfassende Tätigkeit zum Gegenstand hat, bedeutet nicht, dass § 1014 ABGB nur auf solche Arbeitsverhältnisse angewendet werden könnte, bei denen dem Arbeitnehmer auch eine "Geschäftsbesorgung" im Sinne des § 1002 ABGB übertragen worden ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AN, Auto Pkw KfzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0019637Dokumentnummer
JJR_19830531_OGH0002_0040OB00035_8200000_005