Norm
ABGB §1310Rechtssatz
Von einem zwölfjährigen Schüler eines Realgymnasiums, der einem gleichaltrigen Klassenkameraden auf ein schmales, nicht mehr stabiles Stockbett mit überhängender Matratze nachklettert und ihm dort, offensichtlich über eine Äußerung des anderen verärgert, Stöße versetzt, die schließlich zur Folge haben, daß der Gestoßene aus dem Bett stürzt, ist ein solches Ausmaß an Einsicht zu fordern, daß ihm bewußt sein mußte, er könne durch seine Handlungsweise derartige Folgen und damit auch schwere Verletzungen herbeiführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0027709Dokumentnummer
JJR_19830630_OGH0002_0060OB00618_8300000_001