RS OGH 1983/7/6 3Ob556/83, 4Ob512/88

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Veröffentlicht am 06.07.1983
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Norm

ABGB §180 Abs2 zweiter Satz

Rechtssatz

Man kann den zweiten Satz so lesen, daß der gesamte erste Satz gilt und nur an die Stelle des Altersunterschiedes von achtzehn Jahren in den im zweiten Satz genannten Fällen der Altersunterschied von sechzehn Jahren tritt, oder man kann aus dem Fehlen eines ausdrücklich wiederholten Zusatzes über die geringfügige Unterschreitung schließen, daß der Altersunterschied von sechzehn Jahren in keinem Fall mehr unterschritten werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0048749

Dokumentnummer

JJR_19830706_OGH0002_0030OB00556_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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