RS OGH 1983/12/14 3Ob603/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1983
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Norm

ABGB §920

Rechtssatz

Der wegen nachträglich eingetretener Unmöglichkeit der Lieferung allenfalls zustehende Ersatz wegen Vereitelung gebührt dem Gläubiger nur, wenn er die Vereitelung beweist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0018496

Dokumentnummer

JJR_19831214_OGH0002_0030OB00603_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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