Norm
StGB §5 ARechtssatz
Im ersten Halbsatz des § 5 Abs 1 StGB wird der "direkte Vorsatz" als ein dessen drei Erscheinungsformen - bedingter Vorsatz (Abs 1 zweiter Halbsatz), Absicht (Abs 2) und Wissentlichkeit (Abs 3) - zusammenfassender Oberbegriff (im Gegensatz zu dem im StGB nicht mehr vorkommenden "dolus indirectus" nach Art der §§ 1 letzter Halbsatz, 140, 152 StG definiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0088832Dokumentnummer
JJR_19831216_OGH0002_0100OS00168_8300000_001