RS OGH 1983/12/22 6Ob743/83, 7Ob603/89, 1Ob172/01b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1983
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Norm

ABGB §177 B
ABGB §178a

Rechtssatz

Es ist im Wohl des Kindes gelegen, wenn der Elternteil, der einvernehmlich die tatsächliche Pflege und Erziehung ausübt, es auch vertreten und ein allfälliges Vermögen verwalten kann. Zugleich wird dadurch der vom Gesetz angestrebte Zweck erreicht, daß das Kind nur mehr eine Hauptbezugsperson hat.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 743/83
    Entscheidungstext OGH 22.12.1983 6 Ob 743/83
  • 7 Ob 603/89
    Entscheidungstext OGH 15.06.1989 7 Ob 603/89
  • 1 Ob 172/01b
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 172/01b
    Auch; Beisatz: Es gereicht regelmäßig dem Kind zum Wohl, wenn jener Elternteil, der die Pflege und Erziehung faktisch bereits durch fünf Jahre - ohne Anstände - wahrgenommen hat, auch den Minderjährigen vertreten und ein allfälliges Vermögen verwalten soll. (T1) Beisatz: Nach der neuen Rechtslage des KindRÄG 2001 ist ein völliges Auseinanderfallen von Aufenthalt beziehungsweise faktischer Pflege und Erziehung einerseits und Obsorge andererseits zu vermeiden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0048870

Dokumentnummer

JJR_19831222_OGH0002_0060OB00743_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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