Norm
ABGB §177 BRechtssatz
Es ist im Wohl des Kindes gelegen, wenn der Elternteil, der einvernehmlich die tatsächliche Pflege und Erziehung ausübt, es auch vertreten und ein allfälliges Vermögen verwalten kann. Zugleich wird dadurch der vom Gesetz angestrebte Zweck erreicht, daß das Kind nur mehr eine Hauptbezugsperson hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0048870Dokumentnummer
JJR_19831222_OGH0002_0060OB00743_8300000_002