Norm
JWG §26Rechtssatz
Eine Aufhebung von Maßnahmen nach § 26 JWG hinsichtlich eines ausländischen Kindes vor Erreichen ihres Zweckes unter gleichzeitiger Erlassung einer Entscheidung, wodurch die Erreichung des mit ihnen angestrebten Zweckes in anderer Weise sichergestellt werden soll, kommt nicht in Betracht, wenn der ausländische Staat letztere Entscheidung nicht anerkennt, und zu befürchten ist, daß das Kind in diesen Staat zurückkehrt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0063667Dokumentnummer
JJR_19840412_OGH0002_0080OB00541_8400000_001