RS OGH 1984/4/12 12Os56/84, 12Os67/86, 11Os22/87, 11Os76/92, 13Os89/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1984
beobachten
merken

Norm

StGB §287

Rechtssatz

Vorsätzlich handeln kann grundsätzlich jeder strafrechtlich Handlungsfähige, daher auch ein im Vollrausch Befindlicher ebenso wie ein Strafunmündiger, sodaß auch beim Volltrunkenen eine tatbestandsbezogene Vorstellung und ein tatbestandsbezogenes Wollen vorliegen kann.

Entscheidungstexte

Schlagworte

R.I.P.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095873

Dokumentnummer

JJR_19840412_OGH0002_0120OS00056_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten