TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/10 2003/18/0191

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Veröffentlicht am 10.09.2003
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Index

19/05 Menschenrechte;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
22/03 Außerstreitverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

ABGB §179a Abs1;
AußStrG §257;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des E, geboren 1969, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 26. Mai 2003, Zl. SD 938/02, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 26. Mai 2003 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen litauischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei am 3. Februar 1995 aufgrund eines bis 30. Juni 1995 gültigen Touristensichtvermerkes in Österreich eingereist und habe am 7. November 1995 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet, von der er seit 8. März 2001 (rechtskräftig) geschieden sei. Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde) sei er wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet vom 12. Oktober 1995 bis 24. April 1996 rechtskräftig bestraft worden. Vom 19. Februar 1998 bis 31. Oktober 2002 habe er von der Erstbehörde insgesamt drei Niederlassungsbewilligungen für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" erhalten.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1. Oktober 2001 sei der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 144 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt worden, wovon ein Teil von acht Monaten bedingt nachgesehen worden sei. Der Verurteilung sei zu Grunde gelegen, dass er am 28. August 2001 eine andere Person in deren Büro aufgesucht, sich als "KUCMIC" vorgestellt und die Ausfolgung von 1,1 Mio. S (EUR 79.940,12) mit den Worten, der Erpresste "solle auf sich aufpassen", gefordert habe. Noch am selben Tag habe sich der Beschwerdeführer telefonisch beim Geschädigten gemeldet und diesem zu verstehen gegeben, dass die 1,1 Mio. S innerhalb einer Woche zu bezahlen wären, andernfalls er nächste Woche 2 Mio. und in weiterer Folge 2,5 Mio. S verlangen würde. Für den Fall, dass überhaupt nichts bezahlt werden würde, habe er dem Opfer die Verstümmelung des Genitalbereiches in Aussicht gestellt. Am 7. September 2001 habe der Beschwerdeführer von einem weiteren Opfer die Summe von 1 Mio. S zu erpressen versucht, andernfalls er die "Sache ohne Worte erledigen (werde)".

Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 1 FrG sei somit erfüllt. Das dieser Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maß. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher im Grund des § 36 Abs. 1 FrG - vorbehaltlich der §§ 37 und 38 leg. cit. - als gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer lebe seit ca. acht Jahren in Österreich und verfüge über familiäre Beziehungen im Bundesgebiet zu seiner minderjährigen Tochter sowie zu einer Tante und deren Ehegatten. Es sei daher von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- bzw. Familienleben im Sinn des § 37 Abs. 1 leg. cit. auszugehen. Dessen ungeachtet sei die gegen den Beschwerdeführer gesetzte fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zum Schutz des Vermögens und der körperlichen Integrität Dritter - dringend geboten. Bei der Gesamtbetrachtung fielen vor allem die vom Beschwerdeführer aufgebrachte kriminelle Energie, die Tatwiederholung und die hohe Geldsumme, die er zu erpressen versucht habe, zu seinen Ungunsten ins Gewicht. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer, der am 10. Jänner 2002 von der Erstbehörde auch wegen Übertretung des § 4 Abs. 1 Meldegesetz (1991) bestraft worden sei, sehr augenfällig dokumentiert, dass er nicht in der Lage oder gewillt sei, die wesentlichen Rechtsnormen seines Gastlandes einzuhalten. Von daher gesehen könne eine Verhaltensprognose keinesfalls zu seinen Gunsten gestellt werden.

Im Rahmen der gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorzunehmenden Interessenabwägung sei auf den ca. achtjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit dem Jahr 1995 Bedacht zu nehmen, gleichzeitig jedoch zu berücksichtigen gewesen, dass einer daraus ableitbaren Integration insofern kein entscheidendes Gewicht zukomme, als die dafür erforderliche soziale Komponente durch sein strafbares Verhalten erheblich gemindert werde. Auch seine Bindung zu seiner in Wien lebenden Tante (bzw. deren Ehegatten) werde insofern relativiert, als der Beschwerdeführer mit diesen Personen nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Da sowohl seine Tochter mit ihrer Mutter (am 26. September 2002) als auch der Beschwerdeführer selbst (am 17. Dezember 2002) von der gemeinsamen Wohnadresse (amtlich) abgemeldet worden seien, sei aufgrund des nunmehr fehlenden gemeinsamen Haushaltes auch die Intensität der Bindung zwischen ihm und seiner Tochter entsprechend zu relativieren. Abgesehen davon könne er den Kontakt zu seiner Tochter auch vom Ausland aus (falls sich diese nicht bereits in ihrem Heimatland befinde, weil ein von ihr gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am 27. September 2001 vom Landeshauptmann von Wien rechtskräftig abgewiesen worden sei) - wenn auch eingeschränkt - dadurch aufrecht erhalten, dass er von seinem Kind dort besucht werde. Der Umstand, dass er in unregelmäßigen Abständen einer (legalen) Beschäftigung nachgegangen sei (er sei ab 1. Jänner 2000 bis 14. Oktober 2002 lediglich über einen Zeitraum von neuneinhalb Monaten zum Teil als selbstständig Erwerbstätiger bzw. für drei verschiedene Arbeitgeber tätig geworden), könne seine privaten Interessen ebenfalls nicht in relevanter Weise verstärken; dies umso weniger, als er aus seiner Tätigkeit als selbstständig Erwerbstätiger der Wiener Gebietskrankenkasse Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 1.810,83 schulde.

Unter diesen Aspekten träten die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den genannten - hoch zu veranschlagenden -öffentlichen Interessen in den Hintergrund. Die Auswirkungen der vorliegenden Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Tochter wögen keinesfalls schwerer als die gegenläufigen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme, weshalb sich deren Erlassung auch im Grund des § 37 Abs. 2 FrG als zulässig erweise. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass das Kind seiner geschiedenen Ehegattin - mangels Vorliegens einer gegenteiligen gerichtlichen Entscheidung - gemäß § 138 Abs. 1 ABGB nur aufgrund einer gesetzlichen Vermutung - es sei während der aufrechten Ehe mit dem Beschwerdeführer geboren worden - als eheliches Kind des Beschwerdeführers gelte. Eine Vermutung, dass er mit der Kindesmutter ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt habe, enthalte § 138 Abs. 1 ABGB hingegen nicht. Im vorliegenden Fall sei die allfällige Vaterschaft des Beschwerdeführers schon deshalb nicht von Relevanz, weil er weder behauptet habe, der Vater zu sein, noch, für den Unterhalt des Kindes aufkommen zu müssen.

Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, sein "Onkel" beabsichtigte, ihn an Kindes statt anzunehmen, sei nicht zielführend. Die Wirksamkeit einer Annahme an Kindes statt setze nach § 179a (Abs. 1) zweiter Satz ABGB die gerichtliche Bewilligung des Vertrages zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind (dem Beschwerdeführer) voraus. Eine solche Bewilligung sei jedoch im vorliegenden Fall (noch) nicht erteilt worden, und der Beschwerdeführer könne daher nicht als Angehöriger eines Österreichers im Sinn des § 49 Abs. 1 FrG eingestuft werden.

Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die Art und Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden strafbaren Handlungen könne von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht unter Berücksichtigung seiner familiären Situation im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden.

Die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes erscheine gerechtfertigt. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers einerseits und seiner privaten und familiären Situation andererseits könne ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde, die vorbringt, es sei richtig, dass der Beschwerdeführer am 8. April 2003 vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden sei, bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass über den Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1. Oktober 2001 gemäß §§ 15, 144 Abs. 1 StGB eine teilbedingte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (rechtskräftig) verhängt wurde. Auf dem Boden dieser Feststellungen begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei, keinen Bedenken. Hinzugefügt sei, dass sich diese Auffassung auch dann als unbedenklich erwiese, wenn man davon ausginge, dass, wie die Beschwerde vorbringt, über den Beschwerdeführer eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt worden sei. Das weitere Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei in einen Beweisnotstand geraten und strebe nunmehr eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens an, um seine Unschuld zu beweisen, ist schon deshalb nicht zielführend, weil, solange die Verurteilung des Beschwerdeführers (vom 1. Oktober 2001) in Rechtskraft besteht, die gesetzlichen Folgen der Verurteilung fortdauern und in bindender Weise feststeht, dass er die dieser Verurteilung zugrunde liegende Straftat begangen hat.

Nach den insoweit unbestrittenen weiteren Feststellungen der belangten Behörde liegt der Verurteilung des Beschwerdeführers zugrunde, dass er am 28. August 2001 einen anderen gefährlich bedroht, von ihm 1,1 Mio. S (EUR 79.940,12) gefordert und für den Fall, dass überhaupt nichts bezahlt würde, dem Opfer die Verstümmelung des Genitalbereiches in Aussicht gestellt sowie am 7. September 2001 versucht hat, von einem weiteren Opfer 1 Mio. S zu erpressen. Schon in Anbetracht dieses massiven Fehlverhaltens des Beschwerdeführers begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand.

2.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid ferner im Licht des § 37 Abs. 1 und 2 FrG und bringt vor, dass Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer wögen als die Abstandnahme von dessen Erlassung. Der Beschwerdeführer sei bereits seit mehr als acht Jahren im Bundesgebiet niedergelassen und für seine minderjährige Tochter, die sich derzeit bei seiner Tante aufhalte, sorgepflichtig. Ferner wolle ihn sein Onkel, ein österreichischer Staatsbürger, an Kindes statt annehmen und sei beim Bezirksgericht Hernals ein Adoptionsverfahren anhängig. Der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Verurteilung in Österreich unbescholten gewesen und habe den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seiner sozialen und familiären Bindungen ausschließlich in Österreich, während zu seinen Verwandten in Litauen seit über acht Jahren kein Kontakt mehr bestehe.

2.2 Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die belangte Behörde hat im Hinblick auf den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 3. Februar 1995 und seine Bindungen zu seiner minderjährigen Tochter, seiner Tante und deren Ehegatten, mit denen er jedoch nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt, zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Sie hat jedoch - unter Bedachtnahme auf diese Interessenlage - ebenso zutreffend den Standpunkt vertreten, dass diese Maßnahme zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zum Schutz des Vermögens und der körperlichen Integrität Dritter) dringend geboten und nach § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei. Dieser Auffassung ist beizupflichten, hat doch der Beschwerdeführer insbesondere durch die mehrmalige Verübung des Verbrechens der versuchten Erpressung das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen massiv beeinträchtigt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet vom 12. Oktober 1995 bis 24. April 1996 rechtskräftig bestraft wurde und er überdies § 4 Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 übertreten hat, weshalb er von der Erstbehörde am 10. Jänner 2002 bestraft wurde.

Unter Zugrundelegung des dargestellten öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Wenngleich die für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden persönlichen Interessen nicht unbeträchtlich sind, kommt ihnen doch kein größeres Gewicht zu als dem durch sein Gesamtfehlverhalten nachhaltig gefährdeten Allgemeininteresse. Dabei war zu berücksichtigen, dass die aus seinem Aufenthalt und seiner in unregelmäßigen Abständen ausgeübten (legalen) beruflichen Tätigkeit resultierende Integration in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch die besagten Straftaten wesentlich beeinträchtigt wurde. Der von der Beschwerde behauptete Umstand, dass der Onkel des Beschwerdeführers diesen adoptieren wolle und ein Adoptionsverfahren beim Bezirksgericht Hernals anhängig sei, vermag bereits deshalb zu keinem anderen Abwägungsergebnis zu führen, weil die Wirksamkeit einer Annahme an Kindes statt nach § 179a Abs. 1 zweiter Satz ABGB die gerichtliche Bewilligung des Vertrages zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind voraussetzt, die jedoch unstrittig noch nicht vorliegt, und sich aus den §§ 257 ff Außerstreitgesetz und §§ 179 ff ABGB die zwingende Notwendigkeit einer Anwesenheit des Beschwerdeführers während des Adoptionsverfahrens im Bundesgebiet nicht ergibt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl. 2002/18/0261). Ebenso ist das weitere Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe zu seinen Verwandten in Litauen seit über acht Jahren keinen Kontakt mehr, schon deshalb nicht zielführend, weil von § 37 FrG die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb von Österreich nicht gewährleistet wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl. 2003/18/0039).

3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt kennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 10. September 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003180191.X00

Im RIS seit

07.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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