RS OGH 1984/5/30 3Ob33/84, 3Ob217/05s, 3Ob16/06h, 3Ob257/16i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1984
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Norm

ABGB §957
ABGB §959
ABGB §1090 IIe
EO §308 B
EO §331 F
EO §333

Rechtssatz

Die Verwertung der gepfändeten Rechte des Verpflichteten gegenüber einer Bank aus einem abgeschlossenen Safevertrag geschieht dadurch, dass das Exekutionsgericht den betreibenden Gläubiger ermächtigt, das gepfändete Recht des Verpflichteten in dessen Namen zur einmaligen Ausübung, geltend zu machen. Nach der Erteilung dieser Ermächtigung ist der betreibende Gläubiger der Bank gegenüber zu all dem berechtigt, zu dem zuvor der Verpflichtete berechtigt war. Dabei ist es nur ein Streit um Worte, ob man hier den Ausdruck "Überweisung der gepfändeten Rechte aus dem Safevertrag" (wie § 308 EO) oder "Ermächtigung zur ....." (wie § 333 EO) verwendet.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 33/84
    Entscheidungstext OGH 30.05.1984 3 Ob 33/84
    Veröff: SZ 57/102 = EvBl 1985/53 S 244 = JBl 1985,562
  • 3 Ob 217/05s
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 217/05s
    Auch; nur: Nach der Erteilung dieser Ermächtigung ist der betreibende Gläubiger zu all dem berechtigt, zu dem zuvor der Verpflichtete berechtigt war. (T1)
    Veröff: SZ 2006/66
  • 3 Ob 16/06h
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 16/06h
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 257/16i
    Entscheidungstext OGH 10.05.2017 3 Ob 257/16i
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0004000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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