Norm
EO §88Rechtssatz
Der im (die Rekusfrist regelnden) § 123 Abs 1 GBG 1955 bezogene § 81 Abs 2 GBG, wonach bei der Berechnung der Fristen Sonn- oder Feiertage sowie die Tage, während deren sich eine bei dem Grundbuchsgericht zu überreichende Schrift auf der Post befindet, nicht abgerechnet werden dürfen, ist bei den Rekursen gegen die Bewilligung, aber auch gegen die Abweisung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung und des Vollzuges der Einverleibung nicht anzuwenden. Nach dem gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 126 Abs 2 ZPO ist vielmehr der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen, wenn ihr Ende auf einen Sonntag oder Feiertag fällt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002624Dokumentnummer
JJR_19840613_OGH0002_0030OB00060_8400000_002