Norm
EO §88Rechtssatz
Aus dem gemeinsamen Bericht der Permanenzcommission des Herrenhauses und des Permanenzausschusses des Abgeordnetenhauses über die Exekutionsordnung und das dazu gehörenden Einführungsgesetzes ist zu entnehmen, daß die Verlängerung der Rekursfrist bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung - wie übrigens auch bei der Bewilligung einer Exekution auf Grund eines ausländischen Titels - die Position des Verpflichteten befestigen und verbessern sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002620Dokumentnummer
JJR_19840613_OGH0002_0030OB00060_8400000_001