- 6 Ob 707/83
Entscheidungstext OGH 30.08.1984 6 Ob 707/83
- 1 Ob 585/87
Vgl auch; nur: Zum Wesen des in § 521 Satz 3 ABGB normierten Fruchtgenussrechts gehört es, dass der Berechtigte die überlassenen Teile des Hauses ohne Einschränkung auf seine Bedürfnisse benützen und daher auch an Dritte überlassen darf. (T1) Veröff: SZ 60/86 = MietSlg 39/24
- 6 Ob 613/91
- 5 Ob 34/92
nur T1; Veröff: NZ 1993,19; hiezu Hofmeister NZ 1993,22
- 1 Ob 533/95
Auch; nur T1
- 5 Ob 2121/96i
Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 Ob 2121/96i
Vgl auch; Beisatz: Wohnungsgebrauchsrecht und Fruchtgenussrecht unterscheiden sich nur darin, dass das bloße Gebrauchsrecht auf die persönlichen Bedürfnisse des Berechtigten zugeschnitten ist, während das Fruchtgenussrecht ohne diese Einschränkung vollen Genuss der Sache, die nur in ihrer Substanz zu bewahren ist, gewährt und dementsprechend sogar die Gebrauchsüberlassung an Dritte ermöglicht. Das bedeutet, dass das, was der Gebrauchsberechtigte tun darf, jedenfalls auch dem Fruchtgenussberechtigten zugestanden werden muss; der Wohnungsfruchtgenuss umfasst als ein Mehr stets auch das Recht zum persönlichen Gebrauch. (T2)
- 5 Ob 83/97k
Vgl auch
- 8 Ob 55/97i
nur T1
- 5 Ob 135/99k
nur T1
- 5 Ob 206/99a
nur T1; Beis wie T2 nur: Wohnungsgebrauchsrecht und Fruchtgenussrecht unterscheiden sich nur darin, dass das bloße Gebrauchsrecht auf die persönlichen Bedürfnisse des Berechtigten zugeschnitten ist, während das Fruchtgenussrecht ohne diese Einschränkung vollen Genuss der Sache, die nur in ihrer Substanz zu bewahren ist, gewährt und dementsprechend sogar die Gebrauchsüberlassung an Dritte ermöglicht. (T3)
- 7 Ob 283/99i
Auch; Beisatz: Beim Wohnungsfruchtgenuss besteht - anders als beim bloßen Wohnungsgebrauchsrecht - keine Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit auf die eigenen Bedürfnisse des Berechtigten. Wird ein Gebäude oder eine Wohnung auch zur Erzielung von Erträgnissen - etwa der Tätigkeit als Tagesmutter - überlassen, so wird zumeist von einem Fruchtgenuss auszugehen sein. (T4)
- 1 Ob 139/00y
Vgl; Beisatz: Der im Übergabsvertrag enthaltene Passus, die Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechts gemäß §§ 509 ff ABGB werde mit "der besonderen Vereinbarung" eingeräumt, dass der Beklagte berechtigt sei, "die Liegenschaft weiterhin im bisherigen Umfange zu nutzen", legt einen von der gesetzlichen Norm abweichenden Parteiwillen nahe. (T5)
- 5 Ob 200/01z
Vgl auch
- 5 Ob 231/03m
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Zumindest umfänglich geht ein Fruchtgenussrecht über ein bloßes Gebrauchsrecht hinaus. (T6)
- 7 Ob 142/04i
Auch
- 5 Ob 157/08m
Vgl; Beisatz: Das „Wohnungsrecht" stellt keine eigenständige Form einer Personalservitut, sondern eine Spielart des Fruchtgenussrechts oder des Gebrauchsrechts dar, je nachdem, ob Wohnräume nur zum persönlichen Bedarf oder ohne diese Einschränkung benützt werden dürfen. (T7)
Veröff: SZ 2008/174
- 1 Ob 112/11v
Entscheidungstext OGH 01.09.2011 1 Ob 112/11v
nur T1
- 5 Ob 113/13y
Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Ob 113/13y
Auch; Beisatz: Beim Wohnungsgebrauchsrecht dürfen die Berechtigten das Objekt auf Lebenszeit zum eigenen Bedarf verwenden. (T8)
- 5 Ob 195/13g
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 195/13g
Auch
- 5 Ob 12/14x
Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 12/14x
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- 5 Ob 55/16y
Entscheidungstext OGH 20.04.2016 5 Ob 55/16y
Vgl auch; Beis wie T7
- 5 Ob 193/19x
Vgl