Norm
ABGB §92 Abs1 DRechtssatz
Im Verfahren über die Verlegung der gemeinsamen Wohnung können sich beide Parteien für ihren jeweiligen Standpunkt sowohl auf persönliche Gründe als auch auf solche Gründe berufen, welche für die ganze Familie gelten. Daher kann sich der Antragsteller auch auf ausschließlich seine Person betreffende Gründe für die Verlegung der gemeinsamen Wohnung berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0047236Dokumentnummer
JJR_19840830_OGH0002_0060OB00638_8400000_003