RS OGH 1984/8/30 6Ob638/84, 7Ob591/92

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Veröffentlicht am 30.08.1984
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Norm

ABGB §92 Abs1 D

Rechtssatz

Im Verfahren über die Verlegung der gemeinsamen Wohnung können sich beide Parteien für ihren jeweiligen Standpunkt sowohl auf persönliche Gründe als auch auf solche Gründe berufen, welche für die ganze Familie gelten. Daher kann sich der Antragsteller auch auf ausschließlich seine Person betreffende Gründe für die Verlegung der gemeinsamen Wohnung berufen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 638/84
    Entscheidungstext OGH 30.08.1984 6 Ob 638/84
    Veröff: SZ 57/133 = JBl 1985,487
  • 7 Ob 591/92
    Entscheidungstext OGH 03.09.1992 7 Ob 591/92
    nur: Daher kann sich der Antragsteller auch auf ausschließlich seine Person betreffende Gründe für die Verlegung der gemeinsamen Wohnung berufen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0047236

Dokumentnummer

JJR_19840830_OGH0002_0060OB00638_8400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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