RS OGH 1984/9/12 3Ob557/84, 1Ob600/91, 3Ob2369/96w, 7Ob97/00s, 1Ob4/03z, 10Ob92/04h, 1Ob151/07y, 7Ob

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Veröffentlicht am 12.09.1984
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Norm

ABGB §1220
ABGB §1231

Rechtssatz

Aus der gesetzlichen Regelung der Dotierungspflicht ergibt sich, daß der Gesetzgeber offenbar Sohn (§ 1231, 2. Satz ABGB) und Tochter für die Befriedigung ihrer mit dem Lebensverhältnis "erste Heirat" verbundenen Bedürfnisse im allgemeinen als selbsterhaltungsunfähig ansieht und daher den Unterhaltspflichtigen auferlegt, sie aus diesem Grund noch einmal angemessen an ihren Lebensverhältnissen teilhaben zu lassen. Eine Ausnahme bilden nur jene Fälle, in denen ein zu einem "angemessenen Heiratsgut hinlängliches eigenes Vermögen" des Anspruchsberechtigten besteht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 557/84
    Entscheidungstext OGH 12.09.1984 3 Ob 557/84
  • 1 Ob 600/91
    Entscheidungstext OGH 09.10.1991 1 Ob 600/91
    Auch; nur: Aus der gesetzlichen Regelung der Dotierungspflicht ergibt sich, daß der Gesetzgeber offenbar Sohn (§ 1231, 2. Satz ABGB) und Tochter für die Befriedigung ihrer mit dem Lebensverhältnis "erste Heirat" verbundenen Bedürfnisse im allgemeinen als selbsterhaltungsunfähig ansieht und daher den Unterhaltspflichtigen auferlegt, sie aus diesem Grund noch einmal angemessen an ihren Lebensverhältnissen teilhaben zu lassen. (T1); Beisatz: Zweck des Heiratsgutes ist im allgemeinen die Gewährung einer den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Starthilfe für das ausstattungsbedürftige Kind bei der Gründung einer eigenen Familie. (T2)
  • 3 Ob 2369/96w
    Entscheidungstext OGH 21.05.1997 3 Ob 2369/96w
    nur T1
  • 7 Ob 97/00s
    Entscheidungstext OGH 11.05.2000 7 Ob 97/00s
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 4/03z
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 1 Ob 4/03z
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 10 Ob 92/04h
    Entscheidungstext OGH 13.06.2005 10 Ob 92/04h
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2005/86
  • 1 Ob 151/07y
    Entscheidungstext OGH 26.02.2008 1 Ob 151/07y
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 248/10m
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 7 Ob 248/10m
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0022539

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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