Norm
ABGB §552Rechtssatz
Wenn im Testament zuerst ausdrücklich und ohne jede Einschränkung schlechthin die Gleichbehandlung aller legitimierten oder adoptierten Kinder mit ehelichen leiblichen Kinder verfügt wird, dann nochmals auf die den ehelichen gleichzuhaltenden Nachkommen Bezug genommen wird, dann kann der später verwendete Ausdruck des kinderlosen Versterbens nicht bedeuten, daß jetzt nur mehr leibliche Kinder gemeint sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012360Dokumentnummer
JJR_19841010_OGH0002_0030OB00546_8400000_002