RS OGH 1984/10/24 6Ob656/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1984
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Norm

B-VG Art22
Geo §436 Abs4
ZPO §301 Abs2

Rechtssatz

Die Aktenübersendung ist als "andere gerichtliche Handlung" im Sinne der die internationale Rechtshilfe regelnden Art 8 HPÜ einzustufen. Sie ist auch (häufigster) Fall der - der Rechtshilfe vergleichbaren - Amtshilfe zwischen den Organen der Vollziehung. Auch die Übersendung öffentlicher Urkunden unterliegt der verfassungsmäßig statuierten Amtshilfepflicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0040422

Dokumentnummer

JJR_19841024_OGH0002_0060OB00656_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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