Norm
MilStG §9 Abs1Rechtssatz
Die Dauer des (noch) zu leistenden Wehrdienstes und die tatsächliche Länge des Zeitraums, in dessen Verlauf sich der Täter dem Dienst entzieht, ist für die Tatbestandsverwirklichung nicht von Belang; insoweit genügt es, wenn sich bei der Tatbildverwirklichung der Vorsatz des Täters darauf erstreckt, sich dem Dienst im Bundesheer für immer zu entziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0087194Dokumentnummer
JJR_19841030_OGH0002_0100OS00083_8400000_001