RS OGH 1984/10/30 10Os83/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1984
beobachten
merken

Norm

MilStG §9 Abs1

Rechtssatz

Die Dauer des (noch) zu leistenden Wehrdienstes und die tatsächliche Länge des Zeitraums, in dessen Verlauf sich der Täter dem Dienst entzieht, ist für die Tatbestandsverwirklichung nicht von Belang; insoweit genügt es, wenn sich bei der Tatbildverwirklichung der Vorsatz des Täters darauf erstreckt, sich dem Dienst im Bundesheer für immer zu entziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0087194

Dokumentnummer

JJR_19841030_OGH0002_0100OS00083_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten