Norm
AuktHG §13 Abs1 Z5Rechtssatz
Die 14-tägige Frist des § 13 Abs 1 Z 5 AuktHG beginnt sofort mit Schluß der Versteigerung. Eine vorherige Ankündigung des Freihandverkaufes hat nicht stattzufinden, sondern wenn sich unaufgefordert ein Käufer meldet, wird mit diesem der Freihandverkauf durchgeführt. Nur wenn sich gleichzeitig mehrere Freihandkäufer melden sollten, müßte festgestellt werden, wer von ihnen das höchste Anbot macht, ansonsten kann der Verkauf sofort nach Meldung des ersten Käufers stattfinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003706Dokumentnummer
JJR_19850109_OGH0002_0030OB00123_8400000_006