Norm
EO §55 ffRechtssatz
Die Sammlung von Entscheidungsgrundlagen erfolgt bei einem Antrag nach § 394 EO nach den §§ 55 - 59 EO. Das Gericht kann auch selbst mit übergehung eines von der Partei angebotenen Beweises den Ersatzbetrag nach freier Überzeugung festsetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0001953Dokumentnummer
JJR_19850213_OGH0002_0030OB00504_8500000_001