RS OGH 1985/3/5 5Ob313/84, 1Ob589/85, 4Ob534/89, 9Ob36/10z, 7Ob7/15b, 3Ob225/18m, 2Ob178/20w, 4Ob9/2

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Veröffentlicht am 05.03.1985
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Norm

ABGB §918 IVb2aa
ABGB §918 Abs1 IVb2cc

Rechtssatz

Rücktrittserklärung und Nachfristsetzung müssen insofern eine Einheit bilden, als der Gläubiger dem säumigen Schuldner bei der Einräumung einer letzten Chance zur Vertragserfüllung auch die anderenfalls drohende Vertragsauflösung anzeigen muss.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0018375

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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