Norm
AußStrG §9 A2bRechtssatz
Durch die Beurteilung einer Vorfrage wird eine Person, selbst wenn eine spruchmäßige Entscheidung im Sinne der gefundenen Lösung ihre rechtliche geschützten Interessen unmittelbar berührte, noch nicht gemäß § 9 Abs 1 AußStrG beschwert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0006762Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018