RS OGH 1985/4/23 4Ob323/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1985
beobachten
merken

Norm

PatG 1970 §147
PatG 1970 §148
PatG 1970 §150
PatG 1970 §151
PatG 1970 §154

Rechtssatz

Die Begehren auf Unterlassung von Patenteingriffen (§ 147 PatG) und auf Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes (§ 148 PatG) einerseits und auf Bezahlung eines angemessenen Entgelts (§ 150 Abs 1 PatG) und Rechnungslegung (§ 151 PatG) sind voneinander unabhängige Ansprüche. Bei teilbaren Ansprüchen hat eine Teilklage nicht die Kraft, die Verjährung über diesen Teil hinaus zu unterbrechen. Umsomehr muß dies gelten, wenn von mehreren möglichen, sich aus einer Patentverletzung ergebenden Ansprüchen nur einzelne verfolgt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0071205

Dokumentnummer

JJR_19850423_OGH0002_0040OB00323_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten