Norm
ABGB §956Rechtssatz
Alle Verfügungen von Todes wegen können erst mit dem Tod des Erblassers wirksam werden, so daß eine die Rückforderung nach § 1432 ABGB ausschließende Erfüllungshandlung nur der Nachlaß bzw der Erbe setzen kann und nur dann zu rechtfertigen ist, daß das Recht auf Rückgabe des in Erfüllung des formungültigen Rechtsgeschäftes Geleisteten verwehrt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0019124Dokumentnummer
JJR_19850702_OGH0002_0050OB00521_8500000_001