RS OGH 1985/7/10 1Ob15/85, 4Ob222/01b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1985
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Norm

ABGB §421
ABGB §422
ABGB §364a
ABGB §1295 IIb2
Wr KanalG §5 Abs2

Rechtssatz

Wenn Wurzeln eines Straßenbaumes des Eigentümers des öffentlichen Gutes in den im Eigentum des Hauseigentümers stehenden Hauskanals (§ 5 Abs 2 des Wr KanalG) eindringen und hiedurch einen Schaden verursachen, kommt weder die analoge Anwendung des § 364 a ABGB in Betracht noch stehen dem Hauseigentümer wegen Rechtmäßigkeit der Baumpflanzung (§ 421 ABGB) Schadenersatzansprüche nach den §§ 1295 ff ABGB zu. Der Hauseigentümer hat den Schaden vielmehr, wenn er ihn nicht durch Herausreißen der Wurzeln (§ 422 ABGB) vermeiden konnte, als Zufall selbst zu tragen (§ 1311 ABGB).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 15/85
    Entscheidungstext OGH 10.07.1985 1 Ob 15/85
    Veröff: JBl 1986,459 = SZ 58/121
  • 4 Ob 222/01b
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 222/01b
    Vgl auch; Beisatz: Das Belassen von über die Grundgrenze gewachsenen Wurzeln kann auch dann nicht zum Schadenersatz verpflichten, wenn es nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht beurteilt wird. Die Baumeigentümer haben dadurch weder eine Gefahrenquelle geschaffen noch sie in ihrer Sphäre bestehen lassen: Die Wurzeln sind ohne ihr Zutun in die angrenzende Straße hineingewachsen; die Straße fällt nicht in die Sphäre der Baumeigentümer, weil sie weder Straßenhalter noch sonst berechtigt sind, den Straßenbelag aufzugraben, um die Wurzeln entfernen zu können. Sie haben demnach die Gefahr, die sich durch das Wachsen der Wurzeln über die Grundgrenze verwirklicht hat, nicht beherrscht, so dass sie insoweit auch keine Verkehrssicherungspflichten treffen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0038629

Dokumentnummer

JJR_19850710_OGH0002_0010OB00015_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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