Norm
ABGB §421Rechtssatz
Wenn Wurzeln eines Straßenbaumes des Eigentümers des öffentlichen Gutes in den im Eigentum des Hauseigentümers stehenden Hauskanals (§ 5 Abs 2 des Wr KanalG) eindringen und hiedurch einen Schaden verursachen, kommt weder die analoge Anwendung des § 364 a ABGB in Betracht noch stehen dem Hauseigentümer wegen Rechtmäßigkeit der Baumpflanzung (§ 421 ABGB) Schadenersatzansprüche nach den §§ 1295 ff ABGB zu. Der Hauseigentümer hat den Schaden vielmehr, wenn er ihn nicht durch Herausreißen der Wurzeln (§ 422 ABGB) vermeiden konnte, als Zufall selbst zu tragen (§ 1311 ABGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0038629Dokumentnummer
JJR_19850710_OGH0002_0010OB00015_8500000_001