Norm
DSt 1872 §12 Abs1 litcRechtssatz
Eine Prozeßvollmacht erlischt durch die Einstellung der Rechtsanwaltschaft nicht, sondern ist nur für die Dauer dieses Berufsverbots suspendiert. Sie muß darum nach Beendigung der Einstellung infolge Zeitablaufs nicht neuerlich erteilt werden, sondern bildet eine auch weiter gültige Grundlage für die anwaltliche Vertretung im Prozeß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0035729Dokumentnummer
JJR_19851014_OGH0002_000BKD00072_8500000_001