RS OGH 1985/11/21 7Ob644/85

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Veröffentlicht am 21.11.1985
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Norm

ABGB §1271
ABGB §1274

Rechtssatz

Lediglich Ansprüche aus staatlich genehmigten Glücksspielveranstaltungen sind einklagbar. Unter dieser Ausnahme fallen nur entweder vom Staat selber durchgeführte oder von ihm ausdrücklich genehmigte Veranstaltungen bezüglich derer entsprechende Pläne vorliegen. Die bloße Aufstellung eines nach den Gesetzen nicht verbotenen Spielautomaten kann nicht als eine staatlich genehmigte Glücksspielveranstaltung im Sinn dieser Bestimmung angesehen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0022371

Dokumentnummer

JJR_19851121_OGH0002_0070OB00644_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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