RS OGH 1985/12/10 10Os148/85, 15Os25/95, 12Os19/15h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1985
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Norm

StGB §99 Abs1 A
StGB §105 D

Rechtssatz

"Gefangenhalten" im Sinn des § 99 Abs 1 StGB ist die - ernstliche und gewichtige - Behinderung einer Person am Verlassen eines umgrenzten Raumes. Wer sich etwa durch Rufen oder Springen aus einem ebenerdig gelegenen Fenster befreien kann, wird ebensowenig "gefangengehalten" wie derjenige, der über einen Schlüssel zur abgeschlossenen Eingangstür verfügt. Hat das Opfer eine solche Möglichkeit, den Raum ungehindert zu verlassen (tätergewollt) aus Furcht, weil es noch unter der fortdauernden Wirkung einer vorangegangenen Gewalttätigkeit des Täters stand, nicht wahrgenommen, so kommt allenfalls Nötigung (§ 105 StGB) in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 148/85
    Entscheidungstext OGH 10.12.1985 10 Os 148/85
  • 15 Os 25/95
    Entscheidungstext OGH 11.05.1995 15 Os 25/95
    Vgl; Beisatz: Gefangenhalten durch Anwesenheit des dem Opfer körperlich weit überlegenen und aggressiven Täters in der Wohnung, gleichgültig, ob der Schlüssel innen steckt oder das Opfer sonst Gelegenheit hatte, sich in den Besitz des Schlüssels zu setzen. (T1)
  • 12 Os 19/15h
    Entscheidungstext OGH 07.05.2015 12 Os 19/15h
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Gefangenhalten trotz der Möglichkeit, auf den Balkon im ersten Stock zu gelangen, bejaht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0092913

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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