RS OGH 1985/12/12 7Ob672/85, 10Ob82/00g, 8Ob91/08b, 4Ob51/19g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1985
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Norm

ABGB §1165 F

Rechtssatz

Der vom Rechtsanwalt angenommene Auftrag zur Erstattung eines Rechtsgutachtens stellt einen Werkvertrag dar.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 672/85
    Entscheidungstext OGH 12.12.1985 7 Ob 672/85
  • 10 Ob 82/00g
    Entscheidungstext OGH 21.05.2001 10 Ob 82/00g
  • 8 Ob 91/08b
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 Ob 91/08b
    Auch; Beisatz: Aufgrund der für den konkreten Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung kann der Vertrag zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Klienten auch als ein Werkvertrag, zum Beispiel über die Erstattung eines Rechtsgutachtens oder die Errichtung eines Vertrags anzusehen sein. (T1); Beisatz: Hier: Anwendbarkeit (auch) der Werkvertragsregeln der §§ 1165 ff ABGB bejaht, wenn ein Rechtsanwalt mit der Durchführung komplexer, auf den Erwerb einer konkreten ausländischen Liegenschaft samt Gründung einer dafür erforderlichen ausländischen Kapitalgesellschaft zum Zwecke der grundbücherlichen Einverleibung sowie damit einhergehenden Auslandstransaktionen und behördlichen Interventionen vor Ort etc ausgerichteter anwaltlicher Leistungen beauftragt wird, weil er dann erkennbar nicht bloß ein Bemühen schuldet, sondern ein bestimmtes vereinbartes Ergebnis. (T2)
  • 4 Ob 51/19g
    Entscheidungstext OGH 26.03.2019 4 Ob 51/19g
    Beisatz: Maßgeblich für die Abgrenzung einer Beauftragung auch mit der Errichtung eines Vertrags ist, ob der Rechtsanwalt ein Ergebnis oder ein Bemühen schuldet und ob Verrichtungen rechtlicher Art wie bei der Geschäftsbesorgung oder mehr tatsächliche Handlungen im Vordergrund stehen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0021911

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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