RS OGH 1985/12/17 5Ob75/85, 7Ob624/87, 5Ob223/10w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1985
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Norm

ABGB §1097
MRG §8 Abs1
MRG §16 Abs2 Z4
WEG §15 Abs2

Rechtssatz

Die im § 1097 ABGB normierte Pflicht des Bestandnehmers, dem Bestandgeber obliegende Reparaturen diesem unverzüglich anzuzeigen, soll diesen lediglich in die Lage versetzen, seiner Instandhaltungspflicht nachzukommen; hat er, auf welche Weise immer, ohnehin davon erfahren, so ist diese Verpflichtung gegenstandslos. Die Verletzung dieser Obliegenheit durch den Bestandnehmer kann (bis zur Nachholung oder sonstigen Kenntnis des Bestandgebers) zum Ausschluß der Zinsbefreiung nach § 1096 ABGB bzw des Rücktrittsrechtes nach § 1117 ABGB führen, jedenfalls aber schadenersatzpflichtig machen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 75/85
    Entscheidungstext OGH 17.12.1985 5 Ob 75/85
    Veröff: RdW 1986,208
  • 7 Ob 624/87
    Entscheidungstext OGH 04.06.1987 7 Ob 624/87
    nur: Die im § 1097 ABGB normierte Pflicht des Bestandnehmers, dem Bestandgeber obliegende Reparaturen diesem unverzüglich anzuzeigen, soll diesen lediglich in die Lage versetzen, seiner Instandhaltungspflicht nachzukommen; hat er, auf welche Weise immer, ohnehin davon erfahren, so ist diese Verpflichtung gegenstandslos. (T1)
  • 5 Ob 223/10w
    Entscheidungstext OGH 02.12.2010 5 Ob 223/10w
    nur T1; Beisatz: Die Pflicht nach § 8 Abs 1 letzter Satz MRG entspricht jener nach § 1097 ABGB. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0020583

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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