Norm
AMG §1 Abs1 Z1Rechtssatz
Werden bei der Werbung nur ganz allgemein "gute Erfolge" oder "positive Wirkungen" versprochen und weder konkrete Therapievorschläge gemacht noch exakte pharmakologische Analysen angeboten oder spezifische Einnahmeformen empfohlen, nimmt dies den Angaben nicht den Charakter eindeutiger Heilanpreisungen. Ob und in welchem Umfang aber den Produkten die versprochenen Wirkungen auch tatsächlich zukommen, ist ohne Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051435Dokumentnummer
JJR_19860408_OGH0002_0040OB00320_8600000_001