RS OGH 1986/4/9 1Ob553/86, 4Ob585/88, 3Ob551/95, 2Ob172/01k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1986
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Norm

ABGB §917a
PreisG 1976 §1
PreisG 1976 §2

Rechtssatz

Ob eine verwaltungsrechtlich normierte Preisregelung "zum Schutze eines Vertragspartners" erlassen wurde und daher auf den Einzelvertrag einwirkt, ist nach dem Schutzzweck der Preisregelung zu beurteilen; erforderlich ist, daß der einzelne geschützt werden soll. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung und Anwendung Allgemeiner Bedingungen und Tarife dient (auch) dem Schutz des Kunden. Die in Vollziehung des PreisG vom BMHGI mit Verordnung festgesetzte Regelung für die Ermittlung der Anschlußpreise bei Neuanschlüssen an das Niederspannungsnetz von Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist als zum Schutz des Stromabnehmers erlassen anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 553/86
    Entscheidungstext OGH 09.04.1986 1 Ob 553/86
    Veröff: ÖZW 1987,26(siehe P Bydlinski S1) = SZ 59/65
  • 4 Ob 585/88
    Entscheidungstext OGH 15.11.1988 4 Ob 585/88
    Vgl auch; Veröff: ÖZW 1989,94
  • 3 Ob 551/95
    Entscheidungstext OGH 13.03.1996 3 Ob 551/95
    nur: Ob eine verwaltungsrechtlich normierte Preisregelung "zum Schutze eines Vertragspartners" erlassen wurde und daher auf den Einzelvertrag einwirkt, ist nach dem Schutzzweck der Preisregelung zu beurteilen. (T1)
  • 2 Ob 172/01k
    Entscheidungstext OGH 06.09.2001 2 Ob 172/01k
    nur: Ob eine verwaltungsrechtlich normierte Preisregelung "zum Schutze eines Vertragspartners" erlassen wurde und daher auf den Einzelvertrag einwirkt, ist nach dem Schutzzweck der Preisregelung zu beurteilen; erforderlich ist, daß der einzelne geschützt werden soll. (T2) Beisatz: Hier: § 9 Abs 4 StadtErnG. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0038155

Dokumentnummer

JJR_19860409_OGH0002_0010OB00553_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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