RS OGH 1986/4/24 7Ob553/86, 4Ob112/02b, 2Ob19/11z, 10ObS92/12w

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Veröffentlicht am 24.04.1986
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Norm

IPRG §24

Rechtssatz

Zu den Wirkungen der Ehelichkeit gehört der gesamte Inhalt des ehelichen Eltern-Kindes-Verhältnisses.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 553/86
    Entscheidungstext OGH 24.04.1986 7 Ob 553/86
  • 4 Ob 112/02b
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 4 Ob 112/02b
    Beisatz: Der Anwendungsbereich, umfasst auch Unterhaltsansprüche und die elterliche Obsorge nach Eheauflösung, daher auch dieVereinbarungen der Kindeseltern in einem Scheidungsfolgenvergleich. (T1); Veröff: SZ 2002/74
  • 2 Ob 19/11z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2011 2 Ob 19/11z
    Auch; Beisatz: Auch das Recht auf persönlichen Verkehr. (T2)
  • 10 ObS 92/12w
    Entscheidungstext OGH 26.06.2012 10 ObS 92/12w
    Auch; Beisatz: Zu den erfassten Wirkungen gehören die wechselseitigen Unterhaltsansprüche zwischen Eltern und Kindern. Es kommt daher auch beim Elternunterhalt auf das (wandelbare) Personalstatut des Kindes an. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0076581

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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