RS OGH 1986/5/15 13Os75/86, 15Os121/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1986
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Norm

FinStrG §14
FinStrG §33 Abs1

Rechtssatz

Verfolgungshandlungen nach § 14 Abs 3 FinStrG sind solche Akte, die nach Art und ihrer Bedeutung die Absicht der Finanzstrafbehörde - nach außen - erkennen lassen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden konkreten Verdacht auf eine in den Verfahrensvorschriften vorgesehene Weise zu prüfen (JBl 1984,215 ff, insbesondere S 218 mit weiteren Nachweisen).

2. Abgabenbehördliche Ermittlungen können die Strafaufhebung gemäß § 14 FinStrG nicht hindern (arg "eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten").

3. Freiwilligkeit des Rücktritts wird im § 14 FinStrG - im auffallenden Gegensatz zu § 16 StGB - nicht verlangt (historisch zu erklären).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 75/86
    Entscheidungstext OGH 15.05.1986 13 Os 75/86
    Veröff: EvBl 1987/12 S 55 = SSt 57/33
  • 15 Os 121/00
    Entscheidungstext OGH 09.11.2000 15 Os 121/00
    nur: Verfolgungshandlungen nach § 14 Abs 3 FinStrG sind solche Akte, die nach Art und ihrer Bedeutung die Absicht der Finanzstrafbehörde - nach außen - erkennen lassen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden konkreten Verdacht auf eine in den Verfahrensvorschriften vorgesehene Weise zu prüfen. (T1) Beisatz: Dem behördlichen Akt muss insbesondere zu entnehmen sein, welche Tat der betreffenden Person zur Last gelegt wird. Die Verfolgungshandlung muss sich auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen (SSt 57/33). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0087318

Dokumentnummer

JJR_19860515_OGH0002_0130OS00075_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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