Norm
ABGB §787Rechtssatz
Der Zweck der Anrechnung beim Pflichtteil ist die vermögensmäßige Gleichbehandlung der Noterben. Dies bedeutet jedoch nicht, daß alle Kinder des Erblassers aus dessen Vermögen gleich viel erhalten müßten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0012976Dokumentnummer
JJR_19860909_OGH0002_0020OB00609_8600000_001