RS OGH 1986/9/18 13Os102/86, 13Os115/08y, 13Os115/14g

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Veröffentlicht am 18.09.1986
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Norm

FinStrG §33 Abs2 lita
StGB §5 Abs3 D

Rechtssatz

Zur Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 (lit a und b) FinStrG genügt nicht, dass der Täter die Verwirklichung des einem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhalts ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (§ 8 Abs 1 FinStrG). Vielmehr muss der Täter hinsichtlich der Bewirkung einer Verkürzung wissentlich (§ 33 Abs 2 FinStrG: "... und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält"; siehe § 5 Abs 3 StGB) handeln (13 Os 16/81; Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Erläuterung Pkt 2 zu § 33 FinStrG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0087072

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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