RS OGH 1986/10/1 1Ob600/86, 5Ob106/95, 5Ob74/20y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.1986
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Norm

ABGB §1074

Rechtssatz

Die Unvererblichkeit hat den Zweck, der im Vorkaufsrecht enthaltenen Beschränkung des freien Verkehrs eine zeitliche Grenze zu setzen.

Anmerkung

Vgl aber RS0133206 zur KG

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0020171

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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