Norm
ABGB §1234Rechtssatz
Als Bestandteil eines Vertrages über eine bereits unter Lebenden wirksame Gütergemeinschaft geht ein dem überlebenden Teil eingeräumtes Recht, den Anteil des Verstorbenen am Gütergemeinschaftsgut (oder bestimmte Teile daraus) um eine bestimmte oder doch bestimmbare Gegenleistung an sich zu lösen (Aufgriffsrecht), vom Inhalt her den erbrechtlichen Zuweisungen vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0022359Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.04.2014